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 Allgemein, z.B. Arzttermine, Fahrprüfungen etc.:

Aus der Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler der Oberstufe ergibt sich die Notwendigkeit, sich beurlauben zu lassen, wenn während der Unterrichtszeit ein anderer Termin wahrgenommen werden soll (z.B. auch Arzttermine, Fahrprüfungen etc.). Hierzu genügt ein formloser, begründeter Beurlaubungsantrag, der in der Regel vierzehn Tage vor der Beurlaubung bei der Stufenleitung vorgelegt wird. Diesem Antrag sollten Unterlagen in Kopie beigefügt werden, die Beurlaubungsgründe dokumentieren (Einladungsschreiben, Teilnahmeschreiben).

Eine Beurlaubung kann nicht ausgesprochen werden, wenn hierdurch die Teilnahme an Prüfungsleistungen in der Schule behindert wird. Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach Ferien ist i.d.R. nicht möglich.

Wird eine Beurlaubung ausgesprochen, bitten wir um die Vorlage eines Dokuments, z.B. einer Teilnahmebescheinigung oder eines Attests, welches den Grund der Abwesenheit bestätigt.

Beantragung einer Beurlaubung, um regelmäßig an Massnahmen einer Auswahlförderung teilzunehmen, z.B. Vorbereitung auf eine Landesmeisterschaft, einen Landes- oder Bundeswettbewerb 

In besonderen Fällen, z.B. um an regelmäßigem Training einer hochrangigen Auswahlmannschaft teilzunehmen, kann der Schulleiter eine zeitlich begrenzte und bedingte Beurlaubung aussprechen.  Stellen Sie in diesem Fall bitte einen begründeten Antrag über die Stufenleitung an den Schulleiter. Fügen Sie ihrem formlosen Antrag Dokumente hinzu, aus denen der Beurlaubungsgrund und die -dauer hervorgeht.

 

Beurlaubungen für Auslandsaufenthalte in der Einführungsphase

Eine Beurlaubung für das erste, das zweite oder beide Halbjahre der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase) ist möglich, wenn ein Auslandsaufenthalt geplant ist. Sie erfordert für den Zeitraum der Beurlaubung die Teilnahme am Regelunterricht einer Gastschule.

Die rechtliche Voraussetzung für eine Beurlaubung ist in § 43 des Schulgesetzes NRW sowie in § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Oberstufe festgelegt (s.u. Rechtsgrundlagen). Unter bestimmten Bedingungen (s. Rechtsgrundlagen) kann nach einer ganzjährigen Beurlaubung (oder einer Beurlaubung im zweiten Halbjahr) die Laufbahn sofort im der Qualifikationsphase fortgesetzt werden. Grundsätzlich besteht aber immer auch die Möglichkeit nach der Rückkehr die Oberstufenlaufbahn mit Besuch der Jahrgangsstufe 11 neu zu beginnen. Diese Entscheidung kann auch erst nach der Rückkehr endgültig getroffen werden, so dass  die Entwicklung während des Auslandsaufenthalts hierbei berücksichtigt werden kann.

Ein Beurlaubungsantrag für einen Auslandsaufenthalt sollte im zweiten Halbjahr der Abschlussklasse der Mittelstufe (Klasse 10) gestellt werden. Da die Beurlaubung eine Notenprognose für die letzte Klasse der Mittelstufe voraussetzt, können Beurlaubungsanträge i.d.R. erst nach Vorliegen des Halbjahreszeugnisses bearbeitet werden.

Jede Schülerin / jeder Schüler erhält im Verlauf des zweiten Halbjahres der Klasse 10 eine individuelle Laufbahnberatung für die Oberstufe, in deren Zusammenhang  auch z.B. Fragen einer sinnvollen Fächerbelegung während des Auslandsaufenthallts geklärt werden können.

Information zum Auslandsaufenthalt

Auslandsaufenthalt in der Oberstufe - FAQ

Antrag auf Beurlaubung

Beurlaubung: Rechtsgrundlagen

 

Befreiung vom Sportunterricht

Gelegentlich kommt es vor, dass Schülerinnen oder Schüler sich verletzt haben und vorübergehend nicht aktiv am Sportunterricht teilnehmen können. In diesem Fall, wie auch einer kurzfristigen Unterrichtsbefreiung (s.u.) wird in Absprache mit der Fachlehrerin/ dem Fachlehrer die aktive Teilnahme am Sportunterricht durch die Erbringung einer Ersatzleistung (z.B. die Vorbereitung und Durchführung einer Unterrichtseinheit, einer Präsentation etc.) kompensiert.

Wenn die Dauer der beantragten Unterichtsbefreiung den Zeitraum von einem Monat nicht übersteigt, erfolgt die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht durch den Sportlehrer bzw. die Sportlehrerin. Sie sprechen die Erbringung einer Ersatzleistung fallbezogen ab.

Bei längerfristigen Unterrichtsbefreiungen ist der Schulleitung ein Antrag vorzulegen. Voraussetzung einer längerfristigen Sportbefreiung in der Oberstufe ist ein differnziertes ärztliches Attest. In der Anlage finden Sie ein Dokument, welches das Land NRW für Fällle der Befreiung vom Sportunterricht zur Verfügung stellt. Bitten Sie die/den behandelnde/n Ärztin/ Arzt, diese Formular auszufüllen und legen Sie es bitte dem Schulleiter zusammen mit ihrem formlosen Antrag auf eine Sportbefreiung vor.

Bei längerfristiger Sportbefreiung muss, nach Beratung durch die Stufenleitung,ein weiteres Unterrichtsfach als Ersatzfach für Sport belegt werden. 

Sportbefreiung - Formular für die Ärztin/ den Arzt